Kraftfahrzeugtechnik - Geschäftsfähigkeit
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Geschäftsfähig ist die Fähikeit selbständig wirksam Rechtsgeschäfte oder Verträge abschließen zu können. Grundsätzlich wird man mit 18. Jahren Vollgeschäftsfähig.

Wer noch nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat oder Geisteskrank ist, ist nicht Geschäfts-fähig. Die Willenserklärung des Geschäftsunfähigen ist nichtig, und es kommt kein wirksamer Vertrag zustande.

Wer das 7. Lebensjahr vollendet hat, aber noch keine 18. Jahre ist, ist beschränkt Geschäftsfähig. Die Willenserklärung vom beschränkten Geschäftsunfähigen ist schwebend wirksam. d.h. Ob ein Wirksamer Vertrag vorliegt oder nicht, hängt alleine vom willen (= Nachträgliche Genehmigung) des gesetzlichen Vertreters ab. Genhmigt der Gesetz-liche Vertreter das Geschäft des Minderjährigen, ist der Vertrag da-durch als von Anfang an wirksam anzusehen. Lehnt der gesetzlicher Vertreter die Genehmigung ab, ist der Vertrag von Anfang an nichtig.

Taschenparagraf d.h. Ein beschränkter Geschäftsfähiger kann ohne Genehmigung seinen Gesetzlichen Vertreters wirksame Verträge ab-schließen, wenn dieses mit Mittel bewirkt die ihm zur freier Verfügung überlassen worden sind. (keine Ratenzahlungen, sondern nur Bar-zahlungen)

Beschränkte Geschäftsfähigkeit kann ohne Genehmigung des gesetz-lichen Vertreters Rechtsgeschäfte (Verträge) abschließen, welche ihm legendlich ein rechtlichen vorteil bringt. (Schenkungsverträge, keine Verpflichtungdritten gegenüber)

Wenn der Beschränkte Geschäftsfähige zum Abschluß eines Arbeits-verhältnis durch sein gesetzlichen Vertreter ermächtigt war, kann er ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters das Arbeitsverhältnis Kündigen, und ein neuen geichwertigen Abrbeitsverhältnis abschließen.

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