Kraftfahrzeugtechnik - Schadensanspruch
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Schadensanspruch

- Schadenersatzanspruch kann beruhen auf eine Vertragsverletzung oder auf  
  eine bloßen unerlaubter Handlung.
- Unerlaubte Handlung bedeutet: Das man aus Delikt haftet ohne das ein Vertraglicher 
  Anspruch besteht.
- Vorraussetzung für so einen Anspruch ist, das man einen anderen Schuldhaft und 
   rechtswidrig einen Schaden im Eigentum, Leben, Körper, Freiheit, Gesundheit zu-
   geführt hat.
- Rechtswidrigkeit liegt immer vor, es sei den man hat einen Rechtsfertigungsgrund 
  (Notwehr, Nothilfe)

Schadenanspruch aus Vertrag

- Liegt vor wenn man eine Vertragliche Haupt- oder Nebenpflicht Verletzt hat.
- Eine Vertragliche Hauptpflicht kann sein, Verzug oder Unmöglichkeit.

Bedeutung des Verzugs

- Bedeutet nicht Leisten trotz Fälligkeit & Mahnung bei der Unmöglichkeit unter- 
  scheidet man zwischen Subjektiv & Objektive Unmöglichkeit.

- Objektive Möglichkeit bedeutet, das die Vertragserfüllung absolut für Unmöglich.

- Subjektive Möglichkeit bedeutet, das dem Vertagspartner die Vertragserfüllung  
  Unmöglich geworden ist, aber es noch jemanden gibt der den Vertrag erfüllen kann.

- Anders als bei Deliknischen Schadensanspruch wird beim Vertraglichen Schadens-
  ersatz Anspruch, wenn eine Pflichterletzung vorliegt das Verschulden Vermuten 
  wird, d.h. der Schuldner muß Nachweißen das ihm kein Verschulden trifft.

- Nur bei Unmöglichkeit ist ein verschulden erforderlich.

- Ein Schadenersatzanspruch kann such dadurch begründet werden,das eine 
  Vertragliche Nebenpflicht verletzt wird.(Sozusagen ein Mangelfolgeschaden)

- Eine Nebenpflichtverletzung liegt vor, wenn man eine Schutzpflichtverletzt hat (z.b.
  Verkehrssicherheit der Geschäftsräume) oder wenn man bei der Erfüllung eines Ver- 
  trags, aus Unachsamkeit (Verschulden) Eigentum, oder sonstige Rechte des 
  Kunden verletzt wird. (Positive Verordnung Verletzung)

- Haftung auch bei Vertragsanbahnung d.h. auch wenn kein Vertrag zustanden ge-
  kommen ist, hat man seine Schutzpflicht dahin gehend das die Verkaufsräume für 
  alle potenzielle Kunden Verehrssicher sind. So das man auch haftet, wenn der 
  Kunde vor Vertragsabschluß auf eine Bananenschale im Verkaufsraum ausrutscht.

Eigentumsvorbehalt

- Grund Eigentum mit Einigung + Übergabe

Bessitzsicherung

Möglich durch:
Durch Eigentumsvorbehalt / Verlängerter Eigentumsvorbehalt. Da man Eigentum 
durch bloße Einigung * Übergabe erwirbt, vereinbaren Kaufleute / Personen des Privatrecht. Das in Fällen wo der Kaufpreis abgestottert wird, der Einigung, Übergabe erst mit Vollständiger Bezahlung erfolgt. Der Verlängerte Eigentumsvorbe-halt getätigt d.h. man darf bereits vor vollständiger Kaufpreiszahlung die Sache ein-bauen, weil man sich Verpflichtet die Forderung gegen Kunden Abzutreten.

Sicherungsübereignung

- Überlassung des Briefes der Bank, wenn Auto gekauft wird.

Bürgschaft

- Selbstschuldnerbürgschaft / Fremdschuldnerlösung.

Werk- Kaufvertrag Fristen

- Kaufvertrag: Bei Kauf beweglichen Sachen Frist 2 Jahre.
- Werkvertrag: Ab Abnahme 3 Jahre.
- Bauwerk: 5 Jahre.

Güterstände in der Ehe

- Gütertrennung - Gemeinschaft
- Besteht kein Vertrag gibt der gesetzliche Betrag der Gütergemeinschaft, d.h. 
- Jeder bleibt Inhaber seines Eigentumsvermögen und bei Beendigung der Ehe erfolgt 
   ein Ausgleich bezüglich des Zugewinns,
- Der Zugewinn ist die Differenz zwischen Anfangs & Endvermögen.

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