Kraftfahrzeugtechnik - Stellvertreter
  Home
  Kontakt
  Grundprinzip des Ottomotor
  Vergaser
  Kurbeltrieb
  Motorsteuerung
  Grundbegriffe Lenkgeometrie
  Druckluftbremsanlage
  Rechtliche Grundlagen
  Allgemeine Geschäftsbedingung
  => Geschäftsfähigkeit
  => Rechtsfähigkeit
  => Stellvertreter
  => Delikfähigkeit
  => Verjährung
  => Schadensanspruch
  Technik Fragen, Antworten
  Unterweisung
  Links

Stellvertretung bedeutet das man einen dritten einsetzt, damit dieser für den Vertretenden ein Geschäft abschließt. Wenn man jemandem als Stellvertreter einsetzt, wird man vertraglich Verpflichtet wenn der Stellvertreter:

- Bei Vertragsabschluß deutlich macht, das er mit Fremden Namen handelt.
- Im Rahmen seiner Vertretungsmacht handelt, die Vertretungsmacht kann sich aus 
  Gesetz (gestzliche Vollmacht, Prokura) oder einen Auftrag (Vollmacht)ergeben.
- Handelt ein Stellvertreter so muß dieser beschränkt Geschäftsfähig, sein.

Hat der Stellvertreter seine Vertretungsmacht überschritten, so hängt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes von der Entscheidung des Vertretenen ab. d.h.
- Genehmigt er das Geschäft so wird er Verpflichtet.
- Genehmigt er nicht, so haftet der Stellvertreter als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf 
   Schadensersatz oder Erfüllung. 

Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden